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   VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95   

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VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95 (https://dejure.org/1996,10771)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.09.1996 - 7 K 1905/95 (https://dejure.org/1996,10771)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. September 1996 - 7 K 1905/95 (https://dejure.org/1996,10771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßiggkeit der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Diplom-Prüfung im Fach Physik; Ordnungsgemäßes verwaltungsinternes Kontrollverfahren im Prüfungsrecht; Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit; Substantiierungspflicht im Prüfungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mündliche Prüfung - Aufklärung des Prüfungsgeschehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 627 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95
    Das Kontrollverfahren muß dem Prüfling daher die Möglichkeit geben, Einwendungen gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993, BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Nr. 313 im Anschluß an BVerfGE 84, 34; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.1994 9 S 2312/93).

    Soweit im vorliegenden Verfahren die Stellungnahme des Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses Prof. Dr. H. vom 08.05.1995 eingeholt und darin die Stellungnahme des Diplomprüfungsausschusses wiedergegeben wurde, genügt dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das verwaltungsinterne Kontrollverfahren schon deshalb nicht, weil das Überdenken der vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen in aller Regel nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen kann (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.).

    Vielmehr muß er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.).

    Zu diesen Vorkehrungen gehörte es nach den besonderen Umständen dieses Falles auch, daß die Prüfer die ihnen vom Kläger übergebenen Aufzeichnungen aufbewahrten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O., wonach eine hinreichende Begründung von schriftlichen Prüfungsleistungen und die Einsichtnahme in die Prüfungsakten nebst Protokollen mündlicher Prüfungen Voraussetzung für die Erhebung substantiierter Rügen ist).

    Das Überdenken der prüfungsspezifischen Wertungen kann zwar grundsätzlich auch noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.).

    Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er nach Erhalt einer ausreichenden Begründung einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.; Urt. v. 06.09.1995 a.a.O.).

    Hat der Kläger hiernach einen Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholung der Teilprüfung im Fach Theoretische Physik zur vorgezogenen Diplomhauptprüfung im Fach Physik, so steht im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nicht entgegen, daß die erneute Prüfung von Prof. Dr. W. bzw. von Prof. Dr. Sch., der am 14.12.1994 als Beisitzer gemäß §§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 DPrO hinzugezogen war, durchgeführt wird (BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.; Urt. v. 09.12.1992 NVwZ 1993, 677, 680; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., Rdnr. 378).

    Daß Prüfer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eine Prüfungsleistung erneut abnehmen und beurteilen müssen, rechtfertigt allein nicht den Schluß, sie seien nunmehr voreingenommen (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.; Urt. v. 09.12.1992 a.a.O.; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1991, 9 S 105/90 NVwZ 1991, 1205).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95
    Das Kontrollverfahren muß dem Prüfling daher die Möglichkeit geben, Einwendungen gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993, BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Nr. 313 im Anschluß an BVerfGE 84, 34; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.1994 9 S 2312/93).

    Hat der Kläger hiernach einen Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholung der Teilprüfung im Fach Theoretische Physik zur vorgezogenen Diplomhauptprüfung im Fach Physik, so steht im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nicht entgegen, daß die erneute Prüfung von Prof. Dr. W. bzw. von Prof. Dr. Sch., der am 14.12.1994 als Beisitzer gemäß §§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 DPrO hinzugezogen war, durchgeführt wird (BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.; Urt. v. 09.12.1992 NVwZ 1993, 677, 680; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., Rdnr. 378).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95
    Hat der Kläger hiernach einen Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholung der Teilprüfung im Fach Theoretische Physik zur vorgezogenen Diplomhauptprüfung im Fach Physik, so steht im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nicht entgegen, daß die erneute Prüfung von Prof. Dr. W. bzw. von Prof. Dr. Sch., der am 14.12.1994 als Beisitzer gemäß §§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 DPrO hinzugezogen war, durchgeführt wird (BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.; Urt. v. 09.12.1992 NVwZ 1993, 677, 680; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., Rdnr. 378).

    Daß Prüfer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eine Prüfungsleistung erneut abnehmen und beurteilen müssen, rechtfertigt allein nicht den Schluß, sie seien nunmehr voreingenommen (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.; Urt. v. 09.12.1992 a.a.O.; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1991, 9 S 105/90 NVwZ 1991, 1205).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1995 - 9 S 2535/93

    Prüfungsrecht: zum Umfang des Fragerechts eines lediglich "hinzugezogenen"

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95
    Dem zweiten Prüfer steht lediglich ein Beobachtungs- und ein ergänzendes Fragerecht zu (vgl. hierzu im einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.04.1995 9 S 2535/93 und VG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.1993 7 K 973/93).
  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95
    Ob die vom Kläger gefertigten Notizen in tatsächlicher Hinsicht geeignet wären, die mündliche Prüfungsleistung noch nach über 21 Monaten hinreichend faßbar zu machen, kann hier dahinstehen, da sie aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 DVBl. 1996, 997 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 06.09.1995, DVBl. 1996, 446 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 105/90

    Fehlende Begründung der Bewertung einer Prüfungsarbeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95
    Daß Prüfer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eine Prüfungsleistung erneut abnehmen und beurteilen müssen, rechtfertigt allein nicht den Schluß, sie seien nunmehr voreingenommen (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 a.a.O.; Urt. v. 09.12.1992 a.a.O.; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1991, 9 S 105/90 NVwZ 1991, 1205).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1995 - 22 A 1844/94

    Bewertung der Prüfungsleistung; Einwendungen des Prüflings; Aufhebung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95
    Ob die vom Kläger gefertigten Notizen in tatsächlicher Hinsicht geeignet wären, die mündliche Prüfungsleistung noch nach über 21 Monaten hinreichend faßbar zu machen, kann hier dahinstehen, da sie aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 DVBl. 1996, 997 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 06.09.1995, DVBl. 1996, 446 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1994 - 9 S 2312/93

    Substantiierungspflicht hinsichtlich der Einwendungen eines Prüflings gegen die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95
    Das Kontrollverfahren muß dem Prüfling daher die Möglichkeit geben, Einwendungen gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993, BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Nr. 313 im Anschluß an BVerfGE 84, 34; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.1994 9 S 2312/93).
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